Muss der Arbeitgeber Getränke zur Verfügung stellen?

Ausreichend Getränke am Arbeitsplatz zu trinken, fördert Konzentration, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Beschäftigten. Viele Arbeitgeber fragen sich deshalb: Müssen Getränke im Betrieb kostenlos zur Verfügung gestellt werden – und wenn ja, ab wann gilt eine Pflicht?

Rechtlich ist vor allem die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entscheidend. Er muss für sichere, gesunde und zumutbare Arbeitsbedingungen sorgen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so weit wie möglich reduzieren. Dazu kann in bestimmten Situationen auch die Bereitstellung von Getränken gehören.

Unter normalen Bedingungen – etwa bei klassischen Bürotätigkeiten in klimatisierten Räumen und moderaten Temperaturen – besteht in der Regel keine ausdrückliche Pflicht, Getränke zu stellen. In diesen Fällen versorgen sich Beschäftigte üblicherweise selbst mit Wasser, Kaffee oder anderen Getränken.

Steigen die Temperaturen, greifen jedoch konkret die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technische Regel ASR A4.1. Ab etwa 26 °C Raumtemperatur sollten Arbeitgeber geeignete Getränke, zum Beispiel Wasser oder ungesüßten Tee, bereitstellen. Ab 30 °C wird die Bereitstellung von Getränken zu einer klaren Pflicht, um gesundheitliche Risiken wie Kreislaufprobleme oder Dehydrierung zu vermeiden. Alkoholische Getränke sind aus Arbeitsschutzsicht selbstverständlich ausgeschlossen.

Bei Arbeiten im Freien – etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder im Straßenbau – gelten strengere Anforderungen. Hier müssen Arbeitgeber dauerhaft für eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser oder anderen nicht-alkoholischen Getränken sorgen, unabhängig von der genauen Außentemperatur. Nur so lassen sich Hitze- und Gesundheitsgefahren im Sinne eines wirksamen Arbeitsschutzes reduzieren.